Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof

Hans-Eike Keller

in Karlsruhe

Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof

Hans-Eike Keller

in Karlsruhe

Gebühren

Im Revisionsverfahren fällt zunächst eine 2,3-fache anwaltliche Verfahrensgebühr (§ 13 RVG, Nr. 3208 VV) an. Diese deckt die gesamte anwaltliche Tätigkeit bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung ab, also

– auf Seiten des Revisionsführers – insbesondere die Einlegung der Revision, die Prüfung der Erfolgsaussichten und die Begründung der Revision sowie – auf Seiten des Revisionsbeklagten – die schriftsätzliche Erwiderung auf die gegnerische Revision und etwa angezeigte interne Anmerkungen und Erläuterungen.

 

Sofern der Bundesgerichtshof nicht nach § 552 a ZPO durch Beschluss entscheidet, wird über die Revision mündlich verhandelt. Die mündliche Verhandlung löst eine 1,5-fache Terminsgebühr nach § 13 RVG, Nr. 3210 VV aus.

 

Im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren fällt eine 2,3-fache anwaltliche Verfahrensgebühr nach § 13 RVG, Nr. 3508 VV an, die alle im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens anwaltlichen Tätigkeiten abdeckt. Im Falle der Zulassung der Revision wird sie auf die im Revisionsverfahren (neu) anfallende anwaltliche Verfahrensgebühr angerechnet. Im Rechtsbeschwerdeverfahren fällt eine 1,0-fache anwaltliche Verfahrensgebühr (§ 13 RVG, Nr. 3502 VV) an, sofern im Vergütungsverzeichnis nicht, wie es in Bezug auf mehrere Rechtsgebiete geschehen ist, die Entstehung einer 2,3-fachen Gebühr ausdrücklich vorgesehen ist.