Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof

Hans-Eike Keller

in Karlsruhe

Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof

Hans-Eike Keller

in Karlsruhe

Mein Tätigkeitsbereich

Als beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt werde ich ausschließlich in zivilrechtlichen Revisions-, Nichtzulassungsbeschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren tätig, die beim Bundesgerichtshof anhängig sind oder anhängig werden. Eine Revision gegen ein zivilrechtliches Berufungsurteil ist statthaft, wenn sie vom Berufungsgericht – oder auf eine Nichtzulassungsbeschwerde hin vom Bundesgerichtshof – zugelassen worden ist.

Eine Nichtzulassungsbeschwerde (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision) ist in Zivilsachen
– mit Ausnahme von Familiensachen – statthaft, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000,00 € übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).

Eine Rechtsbeschwerde gegen eine zivilrechtliche Beschwerdeentscheidung ist dann zulassungsfrei statthaft, wenn das im Gesetz ausdrücklich geregelt ist. Ansonsten ist eine Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn sie vom Beschwerdegericht ausdrücklich zugelassen worden ist. Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht eröffnet.

Den größten Anteil an der Tätigkeit aller Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof hat – schon von der Zahl der Verfahren her – die Bearbeitung von Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist ein „problematisches“ Rechtsmittel. Die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde hängt – kurz gesagt – maßgeblich davon ab, ob die Ermöglichung einer Revisionsentscheidung im Interesse der Allgemeinheit liegt; die Korrektur einer unrichtigen Berufungsentscheidung ist lediglich ein (erwünschter) Nebeneffekt. Gleichwohl sind die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens von den Parteien zu tragen. Auch lässt eine im Berufungsverfahren unterlegene Partei in der Regel eine Nichtzulassungsbeschwerde einlegen, um „ihr Recht“ durchzusetzen, und nicht in erster Linie, um die Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen, die Fortbildung des Rechts oder die Vereinheitlichung der Rechtsprechung zu fördern. Die Erwartung, das eigene Recht verwirklichen zu können, lässt sich häufig nicht erfüllen, wenn die Berufungsentscheidung eine reine – noch dazu sehr stark durch tatrichterliche Überlegungen geprägte – Einzelfallentscheidung darstellt. Allerdings erfordern die Belange der Allgemeinheit auch dann die Zulassung der Revision (und die Aufhebung der Berufungsentscheidung), wenn die Berufungsentscheidung auf der Verletzung von (Verfahrens-) Grundrechten der betroffenen Partei beruht. Indes ist die Bejahung der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), um die es in erster Linie geht, von höheren Voraussetzungen abhängig als allgemein angenommen wird. Nicht jede Verletzung des § 286 ZPO stellt zugleich eine Gehörsverletzung dar.

Demgemäß ist die bei etwa 10% liegende Erfolgsquote der Nichtzulassungsbeschwerden recht gering. Die Nichtzulassungsbeschwerdeführer sind häufig über den Ausgang der Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren enttäuscht, zumal die Zurückweisungsbeschlüsse in der Mehrzahl der Fälle nicht mit einer über die Wiedergabe des Gesetzeswortlautes hinausgehenden Begründung versehen werden, und empfinden die angefallenen Kosten rückblickend als überflüssig.

Daher fühle ich mich verpflichtet, die Erfolgsaussichten von Nichtzulassungsbeschwerden kritisch zu prüfen und von der Durchführung wenig aussichtsreicher Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren eindringlich abzuraten. Die Begründung von mir für aussichtslos erachteter Nichtzulassungsbeschwerden lehne ich ab. Im Falle der Durchführung einer Nichtzulassungsbeschwerde bemühe ich mich um eine engagierte, wenn auch sachlich gehaltene Begründung, ohne – den Mandanten gegenüber – die Risiken zu verschweigen.